Voraussetzungen für eine gerichtlich bestellte Betreuung

Erkrankt ein volljähriger Mensch oder ist körperlich, geistig oder seelisch behindert und kann dadurch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen – egal, ob das teilweise oder überhaupt nicht mehr funktioniert – braucht er eine gerichtlich bestellte Betreuerin. Das kann beispielsweise durch eine psychische Erkrankung, nach einem Schlaganfall oder durch eine auftretende Demenz geschehen. Eine weitere Voraussetzung für eine gerichtliche Betreuung ist deshalb ein psychiatrisches Gutachten.

Liegt dann keine Betreuungsvollmacht oder eine (General-, Vorsorge-) Vollmacht vor, übernimmt diese Aufgabe eine gerichtlich bestellte Betreuerin. Eine Betreuung kann außerdem nur in den Bereichen erfolgen, die vom Betreuungsgericht festgelegt werden.

Rechtsgrundlagen

Die Betreuung wird im BGB §1896 geregelt. Den originalen Gesetzestext können Sie hier finden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html

Wer kann Betreuung beantragen?

Anregen kann eine gerichtlich bestelle Betreuung so ziemlich jeder. Die passende Anlaufstelle dafür ist die jeweilige Betreuungsstelle, das Landratsamt oder das Amtsgericht. Man kann die durch einen Betreuungsverein benannte Person in persönlichen Gesprächen kennenlernen. Die passende spätere Betreuung sollte zur eigenen Sicherheit schriftlich fixiert werden.

Eine Betreuung für eine Person beantragen können nur die betroffene Person selbst oder der Arzt. Dazu geben Sie einen formlosen Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht ab.

Wie wird die Betreuerin ausgewählt?

Liegt bereits eine Vorsorgevollmacht vor, die eine Betreuung regelt, wird diese Vollmacht natürlich berücksichtigt. Aber auch ohne Vollmacht wird die Betreuungsstelle erst überprüfen, ob vielleicht ein Angehöriger die gerichtlich bestellte Betreuung übernehmen würde.

Findet sich kein Angehöriger, so wird die Betreuungsstelle einen gerichtlich bestellten Betreuer zufällig aus dem Betreuerpool des Landratsamtes oder aus einem ansässigen Betreuungsverein auswählen.

Aufgaben der Betreuerin

Die Aufgaben der Betreuerin werden genau vom Betreuungsgericht festgelegt. Dabei geht es nach dem Prinzip so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Mögliche Aufgabenkreise sind Vermögenssorge, Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten. Für manche Aufgaben benötigt die Betreuerin die Genehmigung des Gerichts – beispielsweise beim Verkauf von Immobilien.